Anhaltung und Festnahme
Wenn dich die Polizei mitnimmt, bedeutet dies nicht immer das selbe.
Es kann eine Anhaltung sein, wenn sie dich mit auf den Polizeiposten nehmen, weil
- sie deine Identität vor Ort nicht feststellen konnten,
- wenn Zweifel entstehen, ob deine Angaben richtig sind
- wenn sie dir vorwerfen, dass bestimmte Sachen oder auch Fahrzeuge, die du dabei hast, nicht dein rechtmässiger Besitz sind.
Zu einer vorläufigen Festnahme, kann es kommen, wenn
- du eine Straftat begangen hast
- ein dringender Tatverdacht besteht
- du andere oder dich selbst (Fremd- und Selbstgefährdung) in Gefahr bringst
- die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Ruhe gefährdest
- du aus einem Heim abgehauen
die vorläufige Festnahme muss eigentlich von der Staatsanwaltschaft angeordent werden, ausser wenn:
- du auf frischer Tat ertappt bist
- du nach begangener Tat auf der Flucht bist
- du ausgeschrieben bist
- ein konkreter Verdacht besteht, dass du ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat
Auch wenn du unter 18-jähirg bist, kann es zu Untersuchungs-Haft kommen, wenn:
- Fluchtgefahr besteht (bei ausländischer Staatsangehörigkeit) wird diese eher bejaht
- Wiederholungsgefahr besteht
- Verdunklungs/Kollisionsgefahr (Gefahr vor Spuren-Beseitigung, Beweis-Vernichtung, Überzeugen von Zeug*innen)
- Ausführungsgefahr, wenn mit der Ausführung einer schweren Tag gedroht wurde
Handfesseln
Sofern ein Haftgrund nach StPO besteht, beispielsweise nach einer Straftat (Vergehen/Verbrechen, in speziellen Fällen auch nach Übertretungen) können Handfesseln zum Einsatz kommen. Oft wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei Jugendlichen darauf verzichtet. Für die Gefahrenabwehr resp. Selbst- oder Fremdgefährdung (ohne Straftat) kann die Arretierung nach kantonalem Polizeigesetz mit Handfesseln vor Ort erfolgen und schlimmstenfalls in polizeilicher Gewahrsam enden.
Deine Rechte:
- Nachdem die Polizei dich auf den Polizeiposten mitgenommen hat, sollten deine Eltern informiert werden, wenn du unter 18 bist.
- Du hast das Recht, jederzeit einen Rechtsanwält*in anzufordern.
- Die Polizei muss dich auf dein Aussageverweigerungsrecht hinweisen. Du hast das Recht, deine Aussagen ganz oder teilweise zu verweigern. Du kannst die Aussage auch solange verweigern bis du mit einer/m Anwält*in gesprochen hast.
- Wenn du nicht deutsch sprichst, hast du das Recht auf eine Übersetzung in deine Sprache.
- Die Polizei gibt ihren Bericht an die Jugendanwaltschaft weiter. Der Jugendanwalt, die Jugendanwältin entscheidet, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
- Gibt es keinen Grund, dass du weiter in Haft bleibst, muss dich die Polizei nach spätestens 24 Stunden gehen lassen bzw. in dem Moment, wo der Grund für die Festnahme entfällt.